Rezyklat bezeichnet Sekundärrohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen werden und für die Herstellung neuer Erzeugnisse geeignet sind. So definiert es das deutsche Kreislaufwirtschaftsgesetz in § 3 Abs. 7b KrWG. Im Bereich Kunststoff entstehen Rezyklate durch das Recycling zuvor entsorgter Kunststoffabfälle und stehen damit im Gegensatz zu Neuware, die aus fossilen Primärrohstoffen hergestellt wird.
In der Praxis wird zwischen zwei Haupttypen unterschieden: Post-Consumer-Rezyklate (PCR) stammen aus Endverbraucherabfällen, vor allem aus Haushaltsverpackungen, während Post-Industrial-Rezyklate (PIR) aus Produktionsresten der industriellen Verarbeitung gewonnen werden. Für Kunststoffe läuft das Aufbereitungsverfahren typischerweise in drei Schritten ab: Zerkleinern, Reinigen und Regranulieren der Abfälle. Dabei bleibt die Polymerstruktur weitgehend erhalten, und das Ergebnis ist ein verarbeitungsfähiges Granulat, das anschließend wie Neumaterial eingesetzt werden kann. Die Qualität der Rezyklate hängt dabei direkt von der Güte der vorgelagerten Sammlung und Sortierung ab.
Für den Etikettendruck ist Rezyklat in erster Linie ein Material- und Regulierungsthema, das auf Ebene der Verpackungen wirkt, die etikettiert werden. Rezyklathaltige Verpackungen – etwa Flaschen aus PET-Rezyklat oder Folienverpackungen mit PE- oder PP-Rezyklatanteil – müssen anschließend mit Kennzeichnungssystemen versehen werden, die mit diesen Substraten kompatibel sind. Etikettenanbieter und Markeninhaber müssen deshalb sicherstellen, dass Haftetiketten, Druckfarben und Klebstoffe auf rezyklathaltigen Oberflächen verlässlich haften und gleichzeitig die Recyclingfähigkeit der Gesamtverpackung nicht beeinträchtigen. Das IHK-Leitdokument zu recyclingfähigen Verpackungen empfiehlt ausdrücklich, auf großflächige Kunststoffetiketten zu verzichten, da diese das spätere Recycling erschweren können.
Auf regulatorischer Ebene verschärft sich der Druck erheblich: Das Verpackungsgesetz schreibt seit dem 1. Januar 2025 einen Mindestrezyklatanteil von 25 % für PET-Einwegflaschen vor, ab 2030 steigt dieser Wert auf 30 % für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen. Die geplante EU-Verordnung PPWR geht noch weiter und sieht ab 2030 Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen sowie verpflichtende Kennzeichnungsanforderungen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft vor. Diese Vorgaben zwingen Hersteller von Verpackungen und Etikettierungslösungen dazu, ihre Materialkombinationen frühzeitig auf Rezyklatkompatibilität und Recyclingfähigkeit zu prüfen. Wer Etiketten beschafft oder entwickelt, muss also nicht nur die Bedruckbarkeit des Substrats im Blick haben, sondern auch dessen Verhalten im Recyclingprozess und die gesetzlichen Rezyklatquoten der zu etikettierenden Verpackung.