LFGB § 31 bezeichnet eine zentrale nationale Rechtsnorm aus dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, die als deutsches Ausführungsgesetz die EU-Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Lebensmittelkontaktmaterialien ergänzt und durchsetzbar macht. § 31 Abs. 1 LFGB verbietet das Herstellen, Verwenden und Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen, die den Anforderungen dieser EU-Verordnung nicht entsprechen. § 31 Abs. 3 LFGB geht noch weiter: Lebensmittel, die unter Verwendung eines solchen nichtkonformen Bedarfsgegenstandes hergestellt, behandelt oder verpackt wurden, dürfen ebenfalls nicht in den Verkehr gebracht werden.
Die zugrundeliegende EU-Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verlangt, dass Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, nach guter Herstellungspraxis so gefertigt werden, dass sie unter normalen oder vorhersehbaren Bedingungen keine Bestandteile in Mengen auf Lebensmittel abgeben, die die menschliche Gesundheit gefährden, die Zusammensetzung des Lebensmittels unvertretbar verändern oder dessen organoleptische Eigenschaften wie Geschmack und Geruch beeinträchtigen könnten. Die konkrete Umsetzung dieser Herstellungspraxis ist in der VO (EG) Nr. 2023/2006 geregelt. Für Etiketten mit Kunststoffanteilen, etwa Folienetiketten, gilt zusätzlich die VO (EU) Nr. 10/2011, die spezifische Anforderungen an Kunststoffmaterialien im Lebensmittelkontakt definiert.
Für den Etikettendruck hat § 31 LFGB unmittelbare praktische Konsequenzen. Klebeetiketten und ihre Klebstoffe zählen ausdrücklich zu den Bedarfsgegenständen im Sinne des LFGB und unterliegen damit den Anforderungen der VO (EG) Nr. 1935/2004. Etikettenhersteller, die Produkte für Lebensmittelverpackungen produzieren, müssen sicherstellen, dass sämtliche eingesetzten Komponenten – Substrat, Klebstoff und gegebenenfalls Druckfarben – migrationsarm sind und die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Konkret bedeutet das die Auswahl geeigneter Materialien, die Umsetzung qualitätsgesicherter Herstellprozesse gemäß GMP-Vorgaben sowie die Bereitstellung von Konformitätserklärungen und Nachweisdokumenten, soweit EU-Einzelmaßnahmen dies fordern. Lebensmittelhersteller und Abfüller als Verwender von Etiketten tragen ebenfalls Verantwortung: Setzen sie nichtkonforme Etiketten ein, droht nach § 31 Abs. 3 LFGB ein Verkehrsverbot für die betroffenen Lebensmittel. § 31 LFGB regelt dabei ausschließlich den stofflichen Aspekt des Etiketts als Bedarfsgegenstand; die inhaltlichen Kennzeichnungspflichten auf dem Etikett selbst, etwa Pflichtangaben, Allergene oder Mindestschriftgrößen, sind Gegenstand der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV, EU Nr. 1169/2011).